Abgeltungssteuer (Teil 1)
Auch Spekulationsverluste werden bei der Abgeltungssteuer berücksichtigt. Dabei werden positive und negative Einkünfte durch ihre Bank verrechnet wobei Verluste aus Aktienverkäufen grundsätzlich nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden können. Ein verbleibender Verlust wird vom Kreditinstitut entweder auf das nächste Jahr vorgetragen oder, wenn der Kunde dies bis zum 15. Dezember eines Jahres beantragt, bescheinigt. Altverluste, die vor 2009 angefallen sind, können im Rahmen einer Übergangsregelung bis zum Jahr 2013 mit Kapitaleinkünften nach neuem Recht verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Zinseinkünften oder Dividendenausschüttungen ist allerdings nicht möglich.
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